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Datenschutz & Fotografie | Rechte & Pflichten

Fotografieren in Zeiten der DSGVO | nach dem 25.05.2018

Die kommenden EU-Datenschutzvorgaben lassen Blogger, Vereine und Kleinunternehmer zittern: Droht ihnen angesichts der DSGVO eine Abmahnwelle? Dürfen Konzerte fotografiert werden? Was ist mit Eventfotografie? Streetart? Was ist mit Facebook? Stellen Instagram-Fotos bald ein juristisches Risiko dar? Hinter solchen Gerüchten steckt oft ein Fünkchen Wahrheit. Hier sind die Fakten, welche wir aus dem Netz, in einem persönlichen Gespräch mit einem Vertreter des BMI [Bundesinnenministerium], dem LDI NRW und auch in Abstimmung mit 2 Medienrechtsanwälten zusammentragen konnten.

Unterm Strich und vorab: "Große Panikmache unangebracht!"

Leichter gesagt als getan, auch für uns war das ein dicker Brocken. Wichtig zu wissen: Hobbyfotografen werden von der DSGVO nicht direkt betroffen sein. Hier gilt weiterhin aktuelles Recht. Sobald Geld fließt und man die Fotografie kommerziell betreibt, greift jedoch die DSGVO.


DSGVO!? Was ist das eigentlich?

Was sind die Ziele und wesentlichen Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung kurz DSGVO?
Die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) löst die Europäische Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 (RL 95/46/EG) mit dem Ziel der Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Datenschutzrechts ab. Sie fördert den Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten (Artikel 1 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung).

Die bis zum 25. Mai 2018 geltende Datenschutzrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Dieser Flickenteppich mitgliedstaatlicher Regelungen hinderte den grenzüberschreitenden Datenverkehr in der Europäischen Union. Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen und unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union gewährleistet. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union. Zu einer einheitlichen Rechtsanwendung trägt der Europäische Datenschutzausschuss, der Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten auf der Ebene der Europäischen Union, bei. Dieser entscheidet künftig verbindlich über zentrale Fragen der Datenschutz-Grundverordnung. Mit der federführenden Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung steht Unternehmen mit grenzüberschreitenden Datenverarbeitungstätigkeiten künftig ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung (sog. One Stop Shop-Prinzip).

Gleichzeitig wird das europäische Datenschutzrecht modernisiert und das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta gestärkt. Die Betroffenen erhalten mehr Kontrolle und Transparenz bei der Datenverarbeitung, auch und gerade im digitalen Zeitalter. Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Personen erhöht und deren Rechte, insbesondere auf Information und Auskunft, erweitert. Die Datenschutzbehörden erhalten weit reichende Abhilfebefugnisse; bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung können sie Geldbußen bis zu 20 Mio. € oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten oder das Verhalten von Personen in der Europäischen Union beobachten (sog. Marktortprinzip).


Die Fakten

Ab dem 25. Mai gelten neue Regeln im Umgang mit personenbezogenen Daten. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stärkt die Rechte der Verbraucher, wirft aber auch viele Fragen auf. IT-Experten wundern sich, wie das Gesetz in der Praxis sinnvoll umgesetzt werden soll. Und auch Juristen streiten um die richtige Auslegung.

Die allgemeine Verunsicherung wird im Netz noch weiter befeuert. Wörter wie "vielleicht, "unter Umständen", "eventuell" machen die große Runde. In Blogs und Foren verbreiten sich Gerüchte und Halbwahrheiten, die Privatpersonen, Vereine und Kleinunternehmer zittern lassen. Von der Angst profitieren Anwälte, Berater und selbsternannte Datenschutz-Experten, die kostenpflichtige Workshops und Ratgeber anbieten.

Das Gesetz und seine Absichten zu verstehen, ist nicht einfach. Doch viele Ängste sind übertrieben. Was ist Mythos, was ist Wahrheit?

In einer offiziellen und auführlichen Erklärung des BMI [Bundesinnenministerium] wurden nochmals und sehr ausführlich die Ziele und wesentlichen Neuerungen der DSGVO erklärt und sind für jeden nachzulesen.

Fakt ist auch, dass jeder Fotograf, Verein oder Unternehmer indviduell für sich prüfen, oder prüfen lassen muss und nicht OB, sondern WIE er die Vorgaben der DSGVO erfüllt und/oder erfüllen kann.

Es gitb viele Hilfen im Internet. Unter www.datenschutz-generator.de, steht zum Beispiel ein rechtssicheres kostenloses Tool zur Verfügung, welches für Privatunternehmen, Vereine und Kleinbetriebe kostenlos ist um eine entsprechende Datenschutzerklärung üfr Homepages erstellen zu lassen. Es sollte für jeden das Prinzip gelten, besser irgendwas machen, als gar nichts machen.

Strafen

Jeder Verstoß gegen die DSGVO zieht eine drakonische Strafe von 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes nach sich! Hierbei handelt es sich um einen Mythos.

Fakt ist: Die Aufsichtsbehörden haben hier Spielraum und versprechen, Augenmaß walten zu lassen. In vielen Fällen dürfte es bei einer Rüge und der Anweisung bleiben, das Problem zu beheben. Jeder macht mal Fehler. Nur Wiederholungstäter, die fahrlässig mit Nutzerdaten umgehen oder nachgewiesenermaßen vorsätzlich gegen den Datenschutz verstoßen, müssen ernsthaft mit Bußgeldern rechnen. Die Strafen sollen aber „verhältnismäßig“ sein und außerdem handelt es sich bei den Verstößen nicht um ein Kaptialverbrechen.

Die oben genannte Höchststrafe wird also vermutlich nur in absoluten Ausnahmefällen verhängt werden. Das Gesetz soll vor allem die großen US-Konzerne abschrecken. Facebook zum Beispiel macht einen Jahresumsatz von 40 Milliarden US-Dollar. Die im vergangenen Jahr verhängten Millionen-Strafen zahlt der „blaue Riese“ immer noch aus der Portokasse.

Für uns als your-commy gilt hier ganz klar: Bei uns ist nichts zu holen, da wir keine Umsätze/Gewinne erwirtschaften und alle unsere Tätigkeiten nachweislich unentgeldlich anbieten, werden wir (und das betrifft auch viele andere) zunächst einmal gar nicht mit Geldstrafen belangt werden können.

Schadensersatzforderungen werden bei uns auch keine Chance haben, weil wir schlicht nicht kommerziell unser Hobby betreiben. Zudem verfügen wir auch noch alle über einen Presseausweis. Dies befreit uns natürlich absolut nicht davon, die DSGVO einzuhalten und wir versichern an dieser Stelle dies zu 100% zu gewährleisten.

Abmahnungen

Sehr populär ist derzeit die Aussage: Die DSGVO bedroht das „freie Internet“. Denn von der Abmahnwelle sind vor allem Blogger, private Webseiten und Kleinunternehmer betroffen.

Fakt ist: Tatsächlich müssen auch Blogs und privat betriebene Webseiten ein paar Änderungen vornehmen, um ihre Angebote DSGVO-konform zu machen. Denn die DSGVO ist jetzt nun einmal geltendes Recht! Dagegen kann man sich nicht wehren. Auch wenn es auf länderebene Befreiungen geben mag, so ist dies nunmal streitbar und Auslegungssache. Manche scheuen Aufwand und mögliche Kosten und schalten die Seite lieber gleich ab, um sich Ärger zu ersparen. Wir von your-commy wollen diesen Weg nicht gehen.

Das Risiko, für unzureichende Cookie Hints, Datenschutzhinweise oder wegen eines fehlenden Impressums abgemahnt zu werden, bestand übrigens auch schon lange vor Inkrafttreten der DSGVO.

Inwiefern die Verordnung neue Angriffsflächen für spezialisierte "Abmahnanwälte" oder Wettbewerber schafft, ist in der Tat noch offen. Fachanwälte sind sich sicher, dass es zahlreiche Versuche geben wird, aus der allgemeinen Rechtsunsicherheit Kapital zu schlagen. Nicht mit uns, nicht nur, dass bei uns nichts zu holen ist, wir erfüllen auch alle Vorgaben der DSGVO.

Andere betroffene sollten sich davon auch nicht abschrecken lassen und sich in entsprechnden Fällen einen Rat suchen. Es muss nicht gleich ein Anwalt sein: Wer gegen ungeliebte Abmahnkanzleien antritt, kann auf eine breite Unterstützung im Netz zählen. Auch die Datenschutzbeauftragten werden ein offenes Ohr für beunruhigte Privatleute und Unternehmer haben.

Genehmigungsnotwendigkeit

Noch ein Mythos: Wer Menschen fotografiert, muss immer eine schriftliche Genehmigung von allen einholen!!

Fakt ist: Wer Fotos und Videos zu rein privaten Zwecken erstellt und zum Beispiel auf Facebook hochlädt, hat wenig zu befürchten. In den Erwägungsgründen – einer Art „Handbuch“ zum besseren Verständnis der DSGVO – heißt es nämlich, die DSGVO findet keine Anwendung im persönlichen oder familiären Bereich. Dabei wird unter Punkt 18 sogar explizit die „Nutzung sozialer Netzwerke“ und „Online-Tätigkeiten“ genannt.

In der professionellen Fotografie gibt es allerdings ein paar Dinge zu beachten. Denn tatsächlich zählen digital erstellte Foto- und Videoaufnahmen als Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Doch muss deshalb immer zwangsläufig die DSGVO angewendet werden? Das würde bedeuten, dass Fotografen in ihrer künstlerischen Freiheit stark eingeschränkt werden. Und nicht nur das: Fotos von Veranstaltungen oder nachrichtliche Bilder und Videos wären auf einmal juristisch anfechtbar, wenn sich die abgebildeten Personen einfach auf ihr Datenschutzinteresse berufen und die Veröffentlichung verbieten könnten.

Einige Experten gingen deshalb bisher davon aus, dass in solchen Fällen das bisher geltende Kunsturhebergesetz (KUG) greift. Andere waren nicht dieser Meinung. Jedoch wurde genau dies durch das BMI [Bundesinnenministerium] am 14.05.2018 nochmals in einer offiziellen Meldung bekräftigt und bestätigt. Im KUG wird das „Recht am eigenen Bild“ geregelt, welches besagt, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Nach der Äusserung des BMI [Bundesinnenministerium] können sich Fotografen also nach wie vor ganz klar auf das Kunsturhebergesetz (KUG) berufen, welches wichtige Grundrechte wie Kunst- und Pressefreiheit garantiert.

Aber vorsicht, nach unserer Sicht, befreit das nicht gänzlich davon, die Datenschutz-bestimmungen der DSGVO zu erfüllen. Es stellt aber das eigentliche anfertigen von Fotografien wieder frei, nicht unter Strafe und schützt letztendlich den Fotografen.

Wie  schon erwähnt gibt es keine Änderung bei Datennutzung im privaten oder familiären Bereich oder in Bezug auf Daten von Verstorbenen, welches vielleicht auch interessant sein kann für Vereinschroniken, wo teilweise verstorbene Mitglieder nicht mehr nach ihrer Erlaubnis gefragt werden können.

Persönlichkeitsrechte

Was ist denn nun mit Genehmigungs- und Widerrufsrechten? Selbst die DSGVO nennt zahlreiche Ausnahmen, in denen eine Datenverarbeitung auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen erlaubt ist. Eine davon geht so: Wenn das Unternehmen ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten nachweisen kann, entfällt die Einwilligungspflicht gänzlich. Wie dieses „berechtigtes Interesse“ ausgelegt wird, ist sicherlich im individuellen Fall zu prüfen. Aber man kann hier auch Konzertfotografie (Werbung) oder Schützenfeste (Öffentlichkeitsarbeit) einreihen.

Fakt ist aber auch hier wieder die klare Ansage des BMI [Bundesinnenministerium] welches das KUG mit all seinen Facetten zulässt. Dies lässt sich bereits mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG-neu begründen. Die DSGVO findet demnach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn das KUG greift, allerdings sollte man beachten, dass hier zunächst nur die Anfertigung von Fotografien gemeint ist, nicht das eigentliche onlinestellen, welches wiederum unter die DSGVO fällt.

Da das KUG aber auch dort weiter für Ausnahmen sorgt, sind hier maximal Forderungen zulässig, dass man die Bilder auf Anweisung entfernen "sollte", wenn man keinen Rechtsstreit verursachen möchte. Jedem sollte klar sein, wenn man sich auf öffentlichen Veranstaltungen bewegt, gibt hunderte von Möglichkeiten gaufgenommen zu werden, ob man das nun merkt oder nicht. Man denke zum Bespiel an Überwachungskameras. Oder haben Sie schon mal eine Einwilligung unterschrieben., dass sie am Geldautomaten aufgenommen werden?

Im Firmenbereich sollte man sich sicherlich eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter gebene lassen. Auf Veranstaltungen mit mehreren Tausend Leuten oder einem Bahnhof gestaltet sich das natürlich schwierig bis unmöglich.

Wir von your-commy stellen ganz klar das Recht des einzelnen in den Fordergund. Entsprechend unserem Impressum legen wir natürlich auch weiterhin das KUG zugrunde. Aber, sollte ein berechtigtes Interesse bestehen, werden wir jedes gewünschte Bild entfernen und auch restlos löschen.

your-commy ist seit Juli 2008 aktiv und hat seither rund 200.000 Bilder verarbeitet. Alle Bilder die bis jetzt gefertigt wurden, wurden immer mit der Zustimmung des Auftraggebers, der abgelichteten Person, durch bestehendes und bis dahin geltendes Hausrecht oder aber immer im Sinne des KUG angefertigt.

Wir bieten jedem die Möglichkeit sich bei uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu melden. Wir werden die Vorgänge im Einzelfall prüfen und die entsprechenden Fotografien dann entfernen. Eine Haftung mit Schadensansprüchen schließen wir hier ganz klar aus.

Wer ist your-commy

Nun, unter welchen Bedingungen machen wir bei your-commy eigentlich unsere Bilder? Kurze klare Antwort: Zum Spass, Ehrenamtlich und ohne finanziellen Ausgleich. Wir verkaufen keine Dienstleistung, wir haben keine Umsätze und erwirtschaften keine Gewinne. Unsere Server, Ausrüstung und vieles mehr zahlen wir aus eigener privater Tasche.

Wir bei your-commy verfolgen das Ziel, Jugendliche und heranwachsende Erwachsene zu fördern, zu betreuen, zu bilden und weiterzubilden. Desweiteren verstehen wir uns als Medium bzw. Mittel zur Bildung der Persönlichkeit und Erziehung der Jugendlichen und heranwachsender Erwachsener. Insbesondere durch das Medium Internet, sowie alle Formen der Informationstechnologie und Telekommunikation werden Bildung, Kunst und Kultur dargestellt und gefördert.

Um diese Ziele und Zwecke bestmöglich verwirklichen zu können, sowie dem heutigen Zeitalter entsprechend die Jugendlichen und heranwachsenden Erwachsenen anzusprechen, unterhalten wir eine kostenlose Internet-Plattform www.your-commy.com.

Ebenfalls bedarf es zu dieser Realisierung, immer wieder die Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen und Kommunen, Einrichtungen die der Unterstützung zur Jugendarbeit dienen bzw. beitragen können, sowie privaten und gewerblichen Sponsoren. Sponsoren, die die Förderung und Bildung von Jugendlichen und heranwachsenden Erwachsenen als wesentliches Ziel, als auch eine Herausforderung ansehen. Bei der Zusammenarbeit sind Eltern und Kommunen genau so gefragt, wie spezielle Einrichtungen und private und gewerbliche Sponsoren.


In diesem Sinne, das zum Thema Datenschutz von uns. Vielleicht konnten wir die ein oder anderer Frage (er-)klären und anderen somit einen kleinen Leitfaden geben wie sie mit dem Thema umgehen können.

Aber da wir schon bei rechtlichen Dingen sind!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das dies keine endgültige Rechtsberatung darstellt. Unser Wissen basiert auf bestem Wissen und Gewissen, ist mit Fakten fundiert und wir sind sicher, dass dies für uns der Richtige Weg ist. Doch wir sind keine Anwälte oder Richter. Im Zweifelsfall empfehlen wir dringend einen Anwalt für Internetrecht mit der Prüfung der Website sowie der individuellen Datenschutzerklärung zu beauftragen. Zudem müssen wir manche Entwicklungen einfach mal abwarten. In Östereich zum Beispiel gibt es bereits umfangreiche Anpassungen nicht in der DSGVO selbst, sondern bei der Frage nach Strafen, Pressefreiheit, Kunst und sogar Spionage.

Also bleibt abzuwarten, wie es weitergeht denn auch unsere Bundesregierung ist eifrig in der Sache unterwegs.

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